Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25.09.2025 (Az. III-1 ORbs 139/25) entschieden, dass auch das Bedienen des Touchdisplays einer E-Zigarette während der Fahrt gegen das Handyverbot nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstößt. Damit bestätigte das Gericht eine Geldbuße von 150 € und die Eintragung eines Punktes in Flensburg.
Sachverhalt
Ein Autofahrer war auf der Autobahn A 59 bei Sankt Augustin dabei beobachtet worden, wie er während der Fahrt Tippbewegungen auf einem elektronischen Gerät ausführte. Die Polizeibeamten gingen zunächst von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Im Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass der Betroffene lediglich den Leistungsgrad seiner E-Zigarette über das Touchdisplay eingestellt hatte.
Sowohl das Amtsgericht Siegburg (Urt. v. 30.01.2025 – 208 OWi 65/24) als auch das OLG Köln sahen darin einen Verstoß gegen das Handyverbot.
Rechtliche Bewertung
Nach § 23 Abs. 1a StVO ist es Fahrzeugführenden untersagt, elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder eine Anzeige- bzw. Bedienfunktion haben, während der Fahrt zu benutzen, sofern sie hierfür das Gerät aufnehmen oder halten müssen.
Das OLG Köln stellte klar:
Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO.
Das Gerät zeigt Informationen (z. B. Dampfstärke) an und reagiert auf Eingaben – damit fällt es unter das Nutzungsverbot.
Die Einstellung der Dampfintensität während der Fahrt lenkt den Fahrer ab und ist vergleichbar mit der Bedienung eines Smartphones.
Der Zweck des Geräts – das Verdampfen von Flüssigkeit – sei unerheblich, da die Bedienung einer Nebenfunktion ebenfalls eine verbotswidrige Nutzung im Sinne der Vorschrift darstelle.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht:
Das Handyverbot im Straßenverkehr (§ 23 StVO) umfasst nicht nur Mobiltelefone, sondern alle elektronischen Geräte mit Bildschirm oder Steuerfunktion, wenn sie während der Fahrt bedient werden.
Wer am Steuer eine E-Zigarette, ein Navigationsgerät, einen MP3-Player oder andere elektronische Geräte in der Hand hält oder bedient, begeht einen Verkehrsverstoß, der mit Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister geahndet werden kann.
Dr. Boris Cramer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht