Löschung von SCHUFA Daten

Die SCHUFA darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht sein dürfen, dass entschied das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021 Az. 17 U 15/21).

Im vorliegenden Fall war über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden und ihm schließlich am 11.09.2019 durch das zuständige Amtsgericht die Restschuldbefreiung erteilt worden. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die SCHUFA kopierte die Daten von dort und pflegte sie in ihren eigenen Datenbestand ein und wies entsprechend auch hierauf hin. Zweck der Speicherung war es, diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger den eigenen Vertragspartnern mitzuteilen. Der Kläger verlangte von der SCHUFA die Löschung der Daten, da die entsprechende Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Er führte weiter an, dass ihm eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben aufgrund der Speicherung der Daten und Weitergabe der Daten an Dritte nicht möglich sei, beispielsweise könne er kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und auch keine Wohnung mieten. Die SCHUFA wies die Ansprüche zurück und verwies auf die Verhaltensregeln des Verbandes „die Wirtschaftsauskunfteien e.V., sie werde die Daten dementsprechend erst 3 Jahre nach Speicherung löschen.

Das OLG Schleswig entschied, dass die SCHUFA zur Löschung der Daten 6 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung verpflichtet sei. Das OLG Schleswig vertrat hierbei die Auffassung, dass nach Ablauf dieser Frist eine weitere Verarbeitung der Daten durch die SCHUFA im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekV (Insolvenzbekanntmachungsverordnung) stehe und daher nicht mehr im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig sei. Würden die Daten des Klägers unrechtmäßig weiterhin verarbeitet, kann er eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO von der SCHUFA verlangen und hat einen weiteren Anspruch auf künftige Unterlassung der Datenverarbeitung. Die SCHUFA kann sich nicht darauf berufen, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig sei, da sie ihren eigenen oder berechtigten Interessen von Dritten diene. Ein Interesse, so das OLG Schleswig, kann nur berechtigt sein, wenn es nicht im Widerspruch zur objektiven

Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben stehe. Da die Verarbeitung nach der gesetzlichen Löschungsfrist im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekV (Insolvenzbekanntmachungsverordnung) steht, wonach die Information zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur 6 Monate im Internetportal zu veröffentlichen sind, liegt ein Rechtsverstoß vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision zugelassen.

Aus dem Urteil ergibt sich allerdings für Schuldner, die seit geraumer Zeit in der SCHUFA eingetragen sind, z.B. aufgrund eines vorangegangenen Insolvenzverfahrens, dass es nunmehr durchaus Sinn macht, zügig und ggf. auch mit anwaltlicher Hilfe, die Löschung der Daten bei der SCHUFA zu verlangen.

Wir helfen Ihnen diesen Fällen gerne weiter.

Dr. Boris Cramer

Rechtsanwalt

2021-10-13T10:57:41+02:00