StVO-Novelle 2020 – Bußgeldbescheide und Fahrverbote höchstwahrscheinlich ungültig

Bußgeldbescheide, die aufgrund von Vorfällen ergangen sind, die nach dem 28.04.2020 erfolgten, sind wahrscheinlich rechtswidrig!

Das breite Publikum hat wahrgenommen, das am 28.04.2020 ein neuer Bußgeldkatalog durch die sogenannte StVO-Novelle 2020 in Kraft getreten ist. In dieser Novelle sind erhebliche Verschärfungen bei den Rechtsfolgen gegeben, insbesondere bei den Grenzwerten für die Anordnung eines Regelfahrverbotes (Fahrverbot bei einer Überschreitung von 21 km/h und mehr innerorts).

In der Politik wird bereits über eine Rücknahme diskutiert, allerdings ist es zu einem erheblichen Fehler im Gesetzgebungsverfahren gekommen.

Dieser Fehler resultiert daraus, dass bei der sogenannten StVO-Novelle das Zitiergebot des Grundgesetzes, das für sie und die ändernden Verordnungen als Rechtsverordnung nach Art. 80 GG gilt, verletzt worden ist. Dieses verfassungsrechtliche Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird. In der 54. Änderungsverordnung, d. h. der StVO-Novelle 2020, werden aber in der Präambel, 3. Spiegelstrich nur § 26 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG und nicht auch der wesentliche § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StVG genannt. Das wäre allerdings für eine verfassungsrechtlich richtig durchgeführte Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten erforderlich gewesen.

Einzelne Bundesländer sind bereits dazu übergegangen, die neuen Grenzen und den neuen Bußgeldkatalog nicht zu beachten, sondern auf Basis des alten Bußgeldkataloges vorzugehen, da man davon ausgehen muss, dass die Novelle verfassungsrechtswidrig ergangen ist. Nach derzeitigem Stand (03.07.2020) gehört Nordrhein-Westfalen nicht zu diesen Ländern.

Vor diesem Hintergrund kann Betroffenen eines Bußgeldbescheides, der auf einem Vorfall beruht, der nach dem 28.04.2020 eingetreten ist, nur empfohlen werden, gegen den Bußgeldbescheid unverzüglich Einspruch einzulegen. Allerdings ist es mit der Einlegung des Einspruchs nicht getan. Vielmehr sind hier prozessuale Grundsätze zu beachten.

Bei Fragen zu einem solchen Bußgeldbescheid sprechen Sie uns gerne direkt an. Wir beraten Sie ausführlich zu den rechtlich notwendigen Schritten.

2020-07-08T10:21:06+02:00