Reparaturkosten PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Dienstag, den 04. November 2008 um 11:12 Uhr

1. Die "Porsche-Entscheidung" des BGH schließt bei fiktiver Schadensberechnung einen Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nur dann aus, wenn der Verweis erst nachträglich und ohne vorherigen Hinweis erfolgt und der Geschädigte diese Möglichkeit bei Vornahme seiner Schadensberechnung somit nicht kannte, eine Marktforschungspflicht trifft ihn nicht; anderenfalls muss er sich aber darauf einlassen. (LG Hechingen Urt. V. 19.09.2008, Az.: 3 S 11/08)

2. Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers durch einen Partnervertrag verbundene - auch markengebundene - Fachwerkstatt verweisen lassen. (LG Bonn, Urt. V. 20.08.2008, Az.:5 S 96/08)

In dem hier zitierten Urteil ging es um die Frage, ob der Geschädigte vom Versicherer auf einen günstigeren Werkstatttarif verwiesen werden darf. Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte, nachdem der Versicherer ihn auf mehrere in seiner Nähe befindliche Werkstätten hingewiesen hatte, dennoch die teurere Markenwerstatt gewählt. Die Versicherung ersetzte die Reparaturkosten nur mit den günstigeren Stundensätzen der Markenfreien Werkstätten. Das LG Hachingen gab der Versicherung in der Berufung recht, da zwischen den Parteien Einigkeit bestand, dass die freien Werkstätten in der gleichen Qualität repariert hätten.


Die Entscheidung ist kein Einzelfall. Es ist zu beobachten, dass Versicherer bei reparaturwürdigen Fahrzeugen, den Geschädigten darauf hinweisen, dass nicht markengebundene Werkstätten günstiger reparieren. In so einem Fall kann der Geschädigte, in dem Fall, dass ihm diese Information vor Erteilung des Reparaturauftrages vorliegt mit der Kostendifferenz ausfallen, wenn er nicht auf das Angebot der Versicherung eingeht. Die Entscheidung stellt einen weiteren Schritt dahin dar, den Geschädigten in der Wahl des Reparaturmittels einzuschränken.


Anders lag der Fall in der zweiten zitierten Entscheidung, die geradezu widersprüchlich zu dieser Entscheidung anmutet. Hier hatte der Versicherer den Kunden auf eine Werkstatt mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen hingewiesen, die Kunden gewährt wurde, die Schäden reparieren ließen, für die der eintrittspflichtige Versicherer haftbar war. Hier hat das LG Bonn dem Geschädigten Recht gegeben, dass er sich nicht auf eine solche Werkstatt einlassen müsse. Das LG Hechingen begründet das damit, dass es dem Geschädigten gem. § 249 BGB freistehe den beschädigten Gegenstand eben nicht zur Wiederherstellung und Reparatur in die Sphäre des Schädigers zu geben. Gerade das sei aber der Fall, wenn der Geschädigte auf eine Vertragswerkstatt des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicheres verwiesen werde.

Bereits diese beiden Fälle zeigen die Schwierigkeit für den Geschädigten sich in der Vielzahl der Fallgestaltungen und der Rechtsprechung zurechtzufinden. In solchen Fällen ist es sicherlich generell angezeigt die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen, um nicht als Geschädigter auf Teilen des KfZ-Schadens sitzen zu bleiben.

(Dr. Boris Cramer, Fachanwalt für Verkehrsrecht)

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 11:43 Uhr