
| Entscheidung AG Warstein 02.04.2008 |
|
|
|
| Geschrieben von: Administrator |
| Dienstag, den 04. November 2008 um 11:38 Uhr |
|
Entscheidung AG Warstein vom 02.04.2008 – 3 C 257/07 - :
Es ist von der wirtschaftlichen Kalkulation her nicht zu rechtfertigen, wenn die Klägerin die Inanspruchnahme des günstigeren Normaltarifs von einer finanziellen Vorleistung abhängig macht, die Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes jedoch mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen bietet. Mit dieser Verknüpfung wird in unzulässiger Weise Druck auf potentielle Vertragspartner ausgeübt, den Unfallersatztarif zu nehmen, um nicht zumindest zunächst vorschusspflichtig zu sein. Schon hierin sieht das Gericht einen Verstoß gegen die Pflicht zur Aufnahme der Vertragsverhandlungen. Die Mietwagenfirma war direkt zur Reparaturwerkstatt gekommen und hatte die Vertragsunterlagen mitgebracht. Bzgl. der Frage welcher Tarif gewählt wurde, wurde der Geschädigte darüber aufgeklärt, dass es einen Normaltarif gebe sowie einen teuren Unfallersatztarif. Bzgl. des Normaltarifs müsse er - der Geschädigte - jedoch mit Kreditkartenzahlung etc. in Vorleistung treten. Das Gericht hält schon diese Art und Weise der Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsverhandlung für unzulässig, da hier erheblicher Druck auf den Geschädigten ausgeübt wird, da ihm das Risiko, dass er auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben würde bzw. mit diesen in Vorleistung tritt, deutlich gemacht würde. Alleine diese Drohung würde den Geschädigten davon abhalten, den günstigeren Normaltarif zu nehmen. Nach der Vorstellung des hier zuständigen Amtsgerichts Warstein muss es daher so sein, dass der Normaltarif auch ohne Vorauszahlung angeboten wird, damit überhaupt eine Vergleichbarkeit der entsprechenden Tarife vorliegt. |
| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 11:42 Uhr |