Entscheidung AG Arnsberg PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Boris Cramer   
Dienstag, den 17. Januar 2012 um 18:03 Uhr
Entscheidung Amtsgericht Arnsberg

Bereits an anderer Stelle hatten wir darauf hingewiesen, dass der Geschädigte nach einem Unfall zwar prinzipiell Anspruch auf Stellung
eines Mietwagens durch die Versicherung hat, dieses allerdings oft als „Leihwagen“ (d.h. rechtlich ohne Zahlung eines Entgelts) hat.
Tatsächlich ist es allerdings so, dass der Mietvertrag immer zwischen Geschädigtem und Vermieter des Ersatzfahrzeuges zustande kommt
und im Zweifelsfall dieser recht hohe Unfallersatztarife berechnet. Hier ist es möglich, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung
nicht verpflichtet ist, diese oft sehr hohen Tarife zu bezahlen. Vor dem Hintergrund ist es in einem Gerichtsverfahren schließlich so,
dass das Gericht die Schadenshöhe und die Angemessenheit des Mietzinses für das Ersatzfahrzeug schätzen muss.
Prinzipiell werden hierzu in Deutschland zwei unterschiedliche Markterhebungen zur Ermittlung herangezogen.

Die eine Markterhebung ist die des Fraunhofer Institutes, die unter anderem im Auftrag der Versicherungswirtschaft entstanden ist
und die zweite Schätzgrundlage ist die sog. „Schwacke-Liste“, beide Erhebungen, davon kann wohl ausgegangen werden, sind nicht
völlig neutral entstanden. Nun hat das Amtsgericht Arnsberg sich seiner bisherigen Rechtsprechung weiter angeschlossen und zugunsten
des Geschädigten im Hinblick auf die Mietwagenkosten die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der
örtlich angemessenen Mietwagenkosten herangezogen.

Dies stellt eine weitere Stärkung der Geschädigtenrechte dar, da für den Geschädigten oft nicht die einzelnen Mietwagentarife transparent sind.
In vielen Fällen bleibt der Geschädigte daher, wenn er keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen.