Urteile & Infos
Entscheidung AG Arnsberg PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Boris Cramer   
Dienstag, den 17. Januar 2012 um 18:03 Uhr
Entscheidung Amtsgericht Arnsberg

Bereits an anderer Stelle hatten wir darauf hingewiesen, dass der Geschädigte nach einem Unfall zwar prinzipiell Anspruch auf Stellung
eines Mietwagens durch die Versicherung hat, dieses allerdings oft als „Leihwagen“ (d.h. rechtlich ohne Zahlung eines Entgelts) hat.
Tatsächlich ist es allerdings so, dass der Mietvertrag immer zwischen Geschädigtem und Vermieter des Ersatzfahrzeuges zustande kommt
und im Zweifelsfall dieser recht hohe Unfallersatztarife berechnet. Hier ist es möglich, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung
nicht verpflichtet ist, diese oft sehr hohen Tarife zu bezahlen. Vor dem Hintergrund ist es in einem Gerichtsverfahren schließlich so,
dass das Gericht die Schadenshöhe und die Angemessenheit des Mietzinses für das Ersatzfahrzeug schätzen muss.
Prinzipiell werden hierzu in Deutschland zwei unterschiedliche Markterhebungen zur Ermittlung herangezogen.

Die eine Markterhebung ist die des Fraunhofer Institutes, die unter anderem im Auftrag der Versicherungswirtschaft entstanden ist
und die zweite Schätzgrundlage ist die sog. „Schwacke-Liste“, beide Erhebungen, davon kann wohl ausgegangen werden, sind nicht
völlig neutral entstanden. Nun hat das Amtsgericht Arnsberg sich seiner bisherigen Rechtsprechung weiter angeschlossen und zugunsten
des Geschädigten im Hinblick auf die Mietwagenkosten die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der
örtlich angemessenen Mietwagenkosten herangezogen.

Dies stellt eine weitere Stärkung der Geschädigtenrechte dar, da für den Geschädigten oft nicht die einzelnen Mietwagentarife transparent sind.
In vielen Fällen bleibt der Geschädigte daher, wenn er keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen.
 
Entscheidung OLG Schleswig 06.02.2009 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Boris Cramer   
Freitag, den 15. Mai 2009 um 08:54 Uhr

1.         Bei Vorliegen von Mängelfolgeschäden besteht keine Pflicht des Auftraggebers, der Werkstatt eine Nachbesserungsmöglichkeit zu geben.

 

2.        Im Fall einer Pannenreparatur kann sich die reparierende Werkstatt nicht auf die vom Herstellerwerk üblicherweise vorgeschriebenen Arbeitsschritte beschränken, und dieses sklavisch gleichsam 1 : 1 umzusetzen und jegliches eigenverantwortliches Denken einstellen.

           

Im vorliegenden Fall machte ein Kunde gegen die Werkstatt Schadensersatzansprüche geltend, da der Motor seines Wohnmobils komplett zerstört worden war. Der Kunde hatte sich auf einer Urlaubsfahrt in den Norden befunden, als der Riemen der Lichtmaschine riss. Der hinzu gerufene Pannennotdienst des ADAC erklärte dem Kunden, dass das Fahrzeug nicht einen Meter mehr bewegt werden dürfe und nahm dieses auf einem Transporter mit zur nächsten Reparaturwerkstatt. Dort wurde der Riemen der Lichtmaschine erneuert und nach kurzer Probefahrt  durfte der Kunde seine Fahrt fortsetzen. 40 km von der Werkstatt entfernt blockierte der Motor und an eine Weiterfahrt war nicht mehr zu denken. Was war passiert? Der später eingeschaltete Sachverständige stellte fest, dass noch Teile des alten Riemens der Lichtmaschine im Motorbereich vorhanden waren und unter den Zahnriemenschutz gelangt waren und dort den Zahnriemen dergestalt blockiert hatten, dass er sich auflöste, zerstört wurde und hierdurch der Motor nicht mehr im Gleichklang arbeiten konnte und dadurch ebenfalls zerstört wurde. Der Kunde verlangte Schadenersatz von der reparierenden Werkstatt. Die reparierende Werkstatt verteidigte sich damit, dass der Kunde ihr keine Möglichkeit zur Nachbesserung nach dem zweiten Schadensfall gegeben habe und dass von  Seiten des Herstellers nicht vorgesehen sei, unter dem Zahnriemenschutz bei einem Wechsel des entsprechenden Riemens zu überprüfen, ob Teile des alten Riemens vorhanden waren.

 

In der ersten Instanz unterlag der Kunde voll umfänglich. In der zweiten Instanz obsiegte er dem Grunde nach und erhielt weitestgehend den Schaden ersetzt. Das Gericht findet in dem Urteil klare Worte zu der Art und Weise der Reparatur. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass in einer Pannensituation der Auftrag des Kunden generell lautet, das Fahrzeug wieder funktionstüchtig herzustellen, damit die Fahrt fortgesetzt werden kann, auch wenn ggf. auf dem von der Werkstatt vorbereiteten Auftrag lediglich ein Detailauftrag (wie Wechsel des Antriebsriemen Lichtmaschine) erteilt worden ist. Weiterhin führt das Gericht aus, dass es in diesem Fall selbstverständlich für den Monteur notwendig war, unter den Antriebs­riemenschutz zu schauen, auch wenn der Hersteller des Fahrzeuges dieses nicht zwingend vorschreibt. Das Gericht führt hierzu aus:

 

„Auch wenn die Herstellerrichtlinie dahin gehen mag, im Regelfall eine derartige Sichtkontrolle nicht vorzunehmen, bleibt mithin festzuhalten, dass hier wegen der Be­sonderheiten des erteilten Auftrages eine deutlich erhöhte Sorgfalt angezeigt war. Hersteller­hinweise berechtigen die Werkstattmitarbeiter nicht dazu, dieses sklavisch, gleichsam 1 : 1 umzusetzen und jegliches eigenverantwortliches Denken einzustellen.“

 

Hiermit führt das Gericht aus, dass der Reparateur  gerade dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass der Kunde in einer Notsituation zu ihm kommt und der alles tun muss, um die ungestörte Weiterfahrt zu gewährleisten, auch wenn der Kunde als technischer Laie evtl. der Auffassung ist, dass lediglich der Riemen der Lichtmaschine gewechselt werden musste.

 

Das Urteil führt dazu, dass die Rechte des Verbrauchers, d.h. des Werkstattkunden der nicht fachkundig ist, erheblich gestärkt werden. Im heutigen Tagesgeschehen ist es zu beobachten, dass der Kunde in der Regel Aufträge unterschreibt, die bereits technische Details enthalten, die der Auftragnehmer in der Regel nicht überblicken kann. Der technische Laie fordert in der Regel die Werkstatt auf, das Fahrzeug zu reparieren und wieder fahrbereit zu erstellen. Insofern kann aus dem Urteil geschlossen werden, dass es der Werkstatt nicht möglich ist, sich bei etwaigen weiteren Schäden darauf zu berufen, dass der Kunde dieses nicht in Auftrag gegeben habe.

 

 

 

Dr. Boris Cramer

Rechtsanwalt, zugleich

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 09:09 Uhr
 
Entscheidung AG Warstein 02.04.2008 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Dienstag, den 04. November 2008 um 11:38 Uhr

Entscheidung AG Warstein vom 02.04.2008 – 3 C 257/07 - :

Es ist von der wirtschaftlichen Kalkulation her nicht zu rechtfertigen, wenn die Klägerin die Inanspruchnahme des günstigeren Normaltarifs von einer finanziellen Vorleistung abhängig macht, die Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes jedoch mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen bietet. Mit dieser Verknüpfung wird in unzulässiger Weise Druck auf potentielle Vertragspartner ausgeübt, den Unfallersatztarif zu nehmen, um nicht zumindest zunächst vorschusspflichtig zu sein. Schon hierin sieht das Gericht einen Verstoß gegen die Pflicht zur Aufnahme der Vertragsverhandlungen.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 11:42 Uhr
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Reparaturkosten PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Dienstag, den 04. November 2008 um 11:12 Uhr

1. Die "Porsche-Entscheidung" des BGH schließt bei fiktiver Schadensberechnung einen Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nur dann aus, wenn der Verweis erst nachträglich und ohne vorherigen Hinweis erfolgt und der Geschädigte diese Möglichkeit bei Vornahme seiner Schadensberechnung somit nicht kannte, eine Marktforschungspflicht trifft ihn nicht; anderenfalls muss er sich aber darauf einlassen. (LG Hechingen Urt. V. 19.09.2008, Az.: 3 S 11/08)

2. Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers durch einen Partnervertrag verbundene - auch markengebundene - Fachwerkstatt verweisen lassen. (LG Bonn, Urt. V. 20.08.2008, Az.:5 S 96/08)

In dem hier zitierten Urteil ging es um die Frage, ob der Geschädigte vom Versicherer auf einen günstigeren Werkstatttarif verwiesen werden darf. Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte, nachdem der Versicherer ihn auf mehrere in seiner Nähe befindliche Werkstätten hingewiesen hatte, dennoch die teurere Markenwerstatt gewählt. Die Versicherung ersetzte die Reparaturkosten nur mit den günstigeren Stundensätzen der Markenfreien Werkstätten. Das LG Hachingen gab der Versicherung in der Berufung recht, da zwischen den Parteien Einigkeit bestand, dass die freien Werkstätten in der gleichen Qualität repariert hätten.
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 11:43 Uhr
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