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1. Bei Vorliegen von Mängelfolgeschäden besteht keine Pflicht des Auftraggebers, der Werkstatt eine Nachbesserungsmöglichkeit zu geben.
2. Im Fall einer Pannenreparatur kann sich die reparierende Werkstatt nicht auf die vom Herstellerwerk üblicherweise vorgeschriebenen Arbeitsschritte beschränken, und dieses sklavisch gleichsam 1 : 1 umzusetzen und jegliches eigenverantwortliches Denken einstellen.
Im vorliegenden Fall machte ein Kunde gegen die Werkstatt Schadensersatzansprüche geltend, da der Motor seines Wohnmobils komplett zerstört worden war. Der Kunde hatte sich auf einer Urlaubsfahrt in den Norden befunden, als der Riemen der Lichtmaschine riss. Der hinzu gerufene Pannennotdienst des ADAC erklärte dem Kunden, dass das Fahrzeug nicht einen Meter mehr bewegt werden dürfe und nahm dieses auf einem Transporter mit zur nächsten Reparaturwerkstatt. Dort wurde der Riemen der Lichtmaschine erneuert und nach kurzer Probefahrt durfte der Kunde seine Fahrt fortsetzen. 40 km von der Werkstatt entfernt blockierte der Motor und an eine Weiterfahrt war nicht mehr zu denken. Was war passiert? Der später eingeschaltete Sachverständige stellte fest, dass noch Teile des alten Riemens der Lichtmaschine im Motorbereich vorhanden waren und unter den Zahnriemenschutz gelangt waren und dort den Zahnriemen dergestalt blockiert hatten, dass er sich auflöste, zerstört wurde und hierdurch der Motor nicht mehr im Gleichklang arbeiten konnte und dadurch ebenfalls zerstört wurde. Der Kunde verlangte Schadenersatz von der reparierenden Werkstatt. Die reparierende Werkstatt verteidigte sich damit, dass der Kunde ihr keine Möglichkeit zur Nachbesserung nach dem zweiten Schadensfall gegeben habe und dass von Seiten des Herstellers nicht vorgesehen sei, unter dem Zahnriemenschutz bei einem Wechsel des entsprechenden Riemens zu überprüfen, ob Teile des alten Riemens vorhanden waren.
In der ersten Instanz unterlag der Kunde voll umfänglich. In der zweiten Instanz obsiegte er dem Grunde nach und erhielt weitestgehend den Schaden ersetzt. Das Gericht findet in dem Urteil klare Worte zu der Art und Weise der Reparatur. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass in einer Pannensituation der Auftrag des Kunden generell lautet, das Fahrzeug wieder funktionstüchtig herzustellen, damit die Fahrt fortgesetzt werden kann, auch wenn ggf. auf dem von der Werkstatt vorbereiteten Auftrag lediglich ein Detailauftrag (wie Wechsel des Antriebsriemen Lichtmaschine) erteilt worden ist. Weiterhin führt das Gericht aus, dass es in diesem Fall selbstverständlich für den Monteur notwendig war, unter den Antriebsriemenschutz zu schauen, auch wenn der Hersteller des Fahrzeuges dieses nicht zwingend vorschreibt. Das Gericht führt hierzu aus:
„Auch wenn die Herstellerrichtlinie dahin gehen mag, im Regelfall eine derartige Sichtkontrolle nicht vorzunehmen, bleibt mithin festzuhalten, dass hier wegen der Besonderheiten des erteilten Auftrages eine deutlich erhöhte Sorgfalt angezeigt war. Herstellerhinweise berechtigen die Werkstattmitarbeiter nicht dazu, dieses sklavisch, gleichsam 1 : 1 umzusetzen und jegliches eigenverantwortliches Denken einzustellen.“
Hiermit führt das Gericht aus, dass der Reparateur gerade dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass der Kunde in einer Notsituation zu ihm kommt und der alles tun muss, um die ungestörte Weiterfahrt zu gewährleisten, auch wenn der Kunde als technischer Laie evtl. der Auffassung ist, dass lediglich der Riemen der Lichtmaschine gewechselt werden musste.
Das Urteil führt dazu, dass die Rechte des Verbrauchers, d.h. des Werkstattkunden der nicht fachkundig ist, erheblich gestärkt werden. Im heutigen Tagesgeschehen ist es zu beobachten, dass der Kunde in der Regel Aufträge unterschreibt, die bereits technische Details enthalten, die der Auftragnehmer in der Regel nicht überblicken kann. Der technische Laie fordert in der Regel die Werkstatt auf, das Fahrzeug zu reparieren und wieder fahrbereit zu erstellen. Insofern kann aus dem Urteil geschlossen werden, dass es der Werkstatt nicht möglich ist, sich bei etwaigen weiteren Schäden darauf zu berufen, dass der Kunde dieses nicht in Auftrag gegeben habe.
Dr. Boris Cramer
Rechtsanwalt, zugleich
Fachanwalt für Verkehrsrecht |