
| Stundenverrechnungssätze |
| Geschrieben von: Dr. Boris Cramer |
| Freitag, den 15. Mai 2009 um 08:59 Uhr |
Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung und kein Ende
Nachdem bereits zuvor in zitierten Entscheidung des Amtsgericht Mannheim, des Landgerichts Hechingen und des Landgerichts Bonn haben sich weitere Gerichte mit der Reparatur von Kraftfahrzeugen beschäftigt, insbesondere mit dem bei Versicherern beliebten vorgehen bei fiktiver Abrechnung. Bei fiktiver Abrechnung kommt es oft vor, dass die Sachverständigen die Stundenverrechnungssätze von markengebundenen Fachwerkstätten ansetzen. Dies ist insbesondere nach der sogenannten Porscheentscheidung (siehe oben) korrekt. Versicherer gehen oft, insbesondere wenn der Geschädigte nicht anwaltlich vertreten ist, dazu über mitzuteilen, dass diese Stundenverrechnungssätze zu hoch sein und verweisen auf andere nicht markengebundenen Fachwerkstätten. In diesen Fällen ist es so, dass insbesondere, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, die Versicherung lediglich geringere Beträge überweist, da sie die Auffassung vertritt, dass die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht zu zahlen sein. Nunmehr haben mehrere Instanz- und Berufungsgerichte mitgeteilt, dass dieses nicht korrekt ist. So teilt zum Beispiel das Landgericht Dortmund in einer Entscheidung vom 30.01.2009, Aktenzeichen 4 S 166/08, mit, dass der Kläger auch bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten berechtigt ist, sich an den Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren. Der Geschädigte muss sich grundsätzlich nicht auf eine andere, gleichwertige Fachwerkstatt verweisen lassen. Dafür ergeben sich nämlich auch keine Anhaltspunkte aus der sogenannten Porscheentscheidung. Das Gericht argumentiert zutreffend damit, dass es keinen Unterschied machen kann, ob der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt oder nicht. Nach der Auffassung der Versicherung wäre es nämlich so, dass der Geschädigte lediglich bei Reparatur einen Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gehabt hätte, bei der fiktiven Abrechnung jedoch nicht. Hierzu führt das Gericht aus, dass die fiktive Abrechnung gerade nicht dazu diene, den Geschädigten schlechter zu stellen. Er könne bei einer Voll- oder Minderreparatur bekanntlich den Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten gem. § 249 BGB verlangen. Daher ist der Geschädigte in der Wahl seiner Mittel und in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensbetrages frei (ähnlich LG Aachen, Aktenzeichen 6 S 69/08, Urteil vom 10.10.2008 und AG Hamm, Aktenzeichen 17 C 392/08, Urteil vom 22.12.2008). Daraus ergibt sich für die Geschädigten, dass diese auch weiterhin bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt von dem Schädiger verlangen können. Dr. Boris Cramer Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht |
| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 09:09 Uhr |