Nutzungsausfallentschädigung
Geschrieben von: Dr. Boris Cramer   
Freitag, den 15. Mai 2009 um 08:57 Uhr

Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutze Fahrzeuge

 

In mehreren Entscheidungen der Instanzgerichte sowie der Obergerichte zeichnet sich ein Wechsel in der Rechtsprechung ab. Soweit früher es lediglich für privat genutzte Fahrzeuge möglich war, den sog. Nutzungsausfall bei nicht Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, nach einem Autounfall zu erhalten, gehen nunmehr Entscheidungen wie die des Amtsgerichts Bremen – 9 C 529/08 – vom 03.04.2009 und des OLG München vom 17.04.2009 – 10 U 5690/08 – davon aus, dass auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge ein Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall verlangt werden kann. Dieses beruht insbesondere auf der Überlegung, dass es für den Schädiger nicht bedeutend sein kann, ob er ein privat oder gewerblich genutztes Fahrzeug beschädigt. Juristisch wird dies damit begründet, dass die Erstattungsfähigkeit eines Nutzungsausfalles in Fällen deliktischer Beschädigung alleine aufgrund der fehlenden Nutzbarkeit der Sache als solcher anerkannt ist, jedenfalls bei solchen Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers angewiesen ist. Anders sieht es lediglich bei Fahrzeugen aus, die gewerblich genutzt werden und deren Einsatz gerade der Gewinnerzielung dient, z. B. bei einem Taxiunternehmen oder Fuhrunternehmen. Insofern bleibt abzuwarten, wie die jeweilige Instanzrechtsprechung sich weiter entwickelt. Allerdings sollte bei der Geltendmachung von Schadenspositionen, auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, generell der Nutzungsausfall nach der bekannten Tabelle Sanden-Danner geltend gemacht werden.

 

 

 

Dr. Boris Cramer

Rechtsanwalt, zugleich

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 09:08 Uhr