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Elektronischer Prüfbericht |
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Geschrieben von: Dr. Boris Cramer
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Mittwoch, den 11. August 2010 um 08:26 Uhr |
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Elektronischer Prüfbericht, die Kürzung der berechtigten Ansprüche!
Immer mehr Haftpflichtversicherer gehen dazu über, Sachverständigengutachten, auch von anerkannten Sachverständigen, die der DEKRA etc., überprüfen zu lassen. Hier kommen in der Regel Unternehmen zum Einsatz, die das Fahrzeug, wie Controll Expert, HP Claimcontrolling etc. Es handelt sich hierbei um Unternehmen, die lediglich elektronisch ihre Sachverständigengutachten auswerten. In der Regel werden dann durch diese „Sachverständigen“ Kürzungen der berechtigten Ansprüche der Geschädigten vorgenommen. Insbesondere werden folgende Positionen in der Regel gestrichen:
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Arbeitsrecht und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten |
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Geschrieben von: Joesf Wegener
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Dienstag, den 08. Juni 2010 um 14:29 Uhr |
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Am 11.11.2009 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Vereinbarungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer über den Zeitpunkt, zu dem eine Abfindung gezahlt wird bzw. ein Teil der Abfindung gezahlt wird, auch steuerlich zu beachten sind.
Grundsätzlich ist es so, dass nach den entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen sind und damit steuerwirksam werden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Zufluss ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über den Arbeitslohn verfügen kann. Entscheidend ist also der wirtschaftliche Übergang des gezahlten oder die Verfügungsbefugnis über das, was gezahlt werden soll. Das setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger - hier der Arbeitnehmer - ohne weiters zutun des Schuldners (Arbeitgebers), die Möglichkeit hat, den Zufluss herbeizuführen.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 08. Juni 2010 um 14:30 Uhr |
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Geschrieben von: Joesf Wegener
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Dienstag, den 08. Juni 2010 um 14:23 Uhr |
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Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem seine bisherige Rechtsprechung betreffend die Berechnungsrundlage von Pflichtteilsergänzungsansprüchen abgeändert.
Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Erblasser eine auf sein eigenes Leben abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten schenkweise zugewendet hatte, in dem er diesen als Bezugsberechtigten der Lebensversicherung eingesetzt hatte.
Derartige Bezugsberechtigungen können unter anderem Pflichtteilsergänzungsansprüche der enterbten Kinder auslösen. Diese können gegen die Erben entsprechende Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war es so, dass die enterbten Kinder diese Pflichtteilsergänzungsansprüche auf der Basis der an den Bezugsberechtigten ausbezahlten Versicherungsleistungen berechnen wolltem. Der Bundesgerichtshof hatte nun über zwei erstinstanzliche Urteile zu entscheiden, die er letztendlich beide aufgehoben hat und an die Berufungsgerichte zurückverwiesen hat.
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 11. August 2010 um 08:22 Uhr |
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Geschrieben von: Dr. Boris Cramer
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Freitag, den 15. Mai 2009 um 08:59 Uhr |
Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung und kein Ende
Nachdem bereits zuvor in zitierten Entscheidung des Amtsgericht Mannheim, des Landgerichts Hechingen und des Landgerichts Bonn haben sich weitere Gerichte mit der Reparatur von Kraftfahrzeugen beschäftigt, insbesondere mit dem bei Versicherern beliebten vorgehen bei fiktiver Abrechnung.
Bei fiktiver Abrechnung kommt es oft vor, dass die Sachverständigen die Stundenverrechnungssätze von markengebundenen Fachwerkstätten ansetzen. Dies ist insbesondere nach der sogenannten Porscheentscheidung (siehe oben) korrekt. Versicherer gehen oft, insbesondere wenn der Geschädigte nicht anwaltlich vertreten ist, dazu über mitzuteilen, dass diese Stundenverrechnungssätze zu hoch sein und verweisen auf andere nicht markengebundenen Fachwerkstätten. In diesen Fällen ist es so, dass insbesondere, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, die Versicherung lediglich geringere Beträge überweist, da sie die Auffassung vertritt, dass die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht zu zahlen sein. Nunmehr haben mehrere Instanz- und Berufungsgerichte mitgeteilt, dass dieses nicht korrekt ist. So teilt zum Beispiel das Landgericht Dortmund in einer Entscheidung vom 30.01.2009, Aktenzeichen 4 S 166/08, mit, dass der Kläger auch bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten berechtigt ist, sich an den Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren. Der Geschädigte muss sich grundsätzlich nicht auf eine andere, gleichwertige Fachwerkstatt verweisen lassen. Dafür ergeben sich nämlich auch keine Anhaltspunkte aus der sogenannten Porscheentscheidung. Das Gericht argumentiert zutreffend damit, dass es keinen Unterschied machen kann, ob der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt oder nicht. Nach der Auffassung der Versicherung wäre es nämlich so, dass der Geschädigte lediglich bei Reparatur einen Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gehabt hätte, bei der fiktiven Abrechnung jedoch nicht. Hierzu führt das Gericht aus, dass die fiktive Abrechnung gerade nicht dazu diene, den Geschädigten schlechter zu stellen. Er könne bei einer Voll- oder Minderreparatur bekanntlich den Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten gem. § 249 BGB verlangen. Daher ist der Geschädigte in der Wahl seiner Mittel und in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensbetrages frei (ähnlich LG Aachen, Aktenzeichen 6 S 69/08, Urteil vom 10.10.2008 und AG Hamm, Aktenzeichen 17 C 392/08, Urteil vom 22.12.2008).
Daraus ergibt sich für die Geschädigten, dass diese auch weiterhin bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt von dem Schädiger verlangen können.
Dr. Boris Cramer
Rechtsanwalt
zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht |
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 09:09 Uhr |
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