
| Änderungen im Erbrecht |
| Geschrieben von: Joesf Wegener |
| Dienstag, den 08. Juni 2010 um 14:23 Uhr |
|
Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem seine bisherige Rechtsprechung betreffend die Berechnungsrundlage von Pflichtteilsergänzungsansprüchen abgeändert. Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Erblasser eine auf sein eigenes Leben abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten schenkweise zugewendet hatte, in dem er diesen als Bezugsberechtigten der Lebensversicherung eingesetzt hatte. Derartige Bezugsberechtigungen können unter anderem Pflichtteilsergänzungsansprüche der enterbten Kinder auslösen. Diese können gegen die Erben entsprechende Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war es so, dass die enterbten Kinder diese Pflichtteilsergänzungsansprüche auf der Basis der an den Bezugsberechtigten ausbezahlten Versicherungsleistungen berechnen wolltem. Der Bundesgerichtshof hatte nun über zwei erstinstanzliche Urteile zu entscheiden, die er letztendlich beide aufgehoben hat und an die Berufungsgerichte zurückverwiesen hat.
Der BGH hat jetzt ausgeführt, dass es für die Frage des Wertes allein darauf ankomme, wie der Erblasser die Rechte aus seiner Lebensversicherung in der letzten Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen noch hätte umsetzen können. In aller Regel sei dabei auf den Rückkaufswert einer Lebensversicherung abzustellen. Es könne allerdings auch ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert herangezogen werden. Dies, so hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, gelte insbesondere dann, wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung z.B. zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer von Lebensversicherungen hätte verkaufen können. Dieser objektive Marktwert sei aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrages festzustellen. Die persönliche Lebenserwartung des Erblassers als subjektiver individueller Faktor dürfe bei der Wertermittlung nicht in die Bewertung mit einfließen. D.h. für die Praxis, dass man im Grundsatz immer davon ausgehen kann, dass der Rückkaufswert der entscheidende Betrag ist. Wenn die Pflichtteilsergänzungsberechtigten höhere Ansprüche geltend machen wollen, dann werden sie diesen höheren Veräußerungswert belegen müssen, der bei einem Verkauf an einen gewerblichen Ankäufer zu erzielen gewesen wäre. In der Regel sind diese natürlich höher als die Rückkaufswerte der Versicherungen.
Josef Wegener |
| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 11. August 2010 um 08:22 Uhr |