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Geschrieben von: Joesf Wegener
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Dienstag, den 08. Juni 2010 um 14:23 Uhr |
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Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem seine bisherige Rechtsprechung betreffend die Berechnungsrundlage von Pflichtteilsergänzungsansprüchen abgeändert.
Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Erblasser eine auf sein eigenes Leben abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten schenkweise zugewendet hatte, in dem er diesen als Bezugsberechtigten der Lebensversicherung eingesetzt hatte.
Derartige Bezugsberechtigungen können unter anderem Pflichtteilsergänzungsansprüche der enterbten Kinder auslösen. Diese können gegen die Erben entsprechende Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war es so, dass die enterbten Kinder diese Pflichtteilsergänzungsansprüche auf der Basis der an den Bezugsberechtigten ausbezahlten Versicherungsleistungen berechnen wolltem. Der Bundesgerichtshof hatte nun über zwei erstinstanzliche Urteile zu entscheiden, die er letztendlich beide aufgehoben hat und an die Berufungsgerichte zurückverwiesen hat.
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 11. August 2010 um 08:22 Uhr |
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